§ 14 Hochbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 5 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(3)  Die Bestimmungen der Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 104/2008, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(4)  Lehrlinge, die am 31. Dezember 2022 im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 3 antreten.

(5)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hochbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010704

Dokumentnummer

NOR40215712

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