Vizerektoren, Vizerektorinnen
§ 14.
(1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorinnen sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten und auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
(3) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.
(4) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
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