§ 14 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 14.

(1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor oder eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren oder Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) oder Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor oder die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors oder der Rektorin dessen oder deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors oder einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor oder einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bei der Auswahl der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

  1. 1. Lehre und Forschung,
  2. 2. Studien- und Organisationsrecht,
  3. 3. Schulentwicklung und
  4. 4. Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors oder der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors oder der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor oder zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor oder die (designierte) Rektorin ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(5) Die Vizerektoren und die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor oder zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor oder eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor oder die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor oder der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Schlagworte

Personalentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196556

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