§ 14 Heb-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Eignungsprüfung

§ 14

(1) § 14.Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den Hebammenberuf in Österreich auszuüben, beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,

    durchzuführen.

(3) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

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