Eignungsprüfung
§ 14.
(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den Hebammenberuf in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
- 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
- durchzuführen.
- 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen und
- 2. vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005849
Dokumentnummer
NOR40181848
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