§ 14 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2002

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 14

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

  1. 1. wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
  1. a) gemäß §4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie
  2. b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

    zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz wahrzunehmen;

  1. 2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 MillionenEuro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 MillionenEuro pro Jahr beschränkt werden kann;
  2. 3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
  1. a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
  3. c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
  4. d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
  1. 4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese
  1. a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
  2. b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§16) bestellt hat.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EUoder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.

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