§ 14 GrundAusbV

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2006

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 433/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2005, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

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