Ersatz der Grundausbildung
§ 14.
Die Grundausbildung gilt – mit Ausnahme der zweiten Teilprüfung – insoweit als erfolgreich abgeschlossen, als der Kandidat die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Ausbildung nachweisen kann, die der Grundausbildung der betreffenden Verwendungsgruppe oder Teilen dieser Grundausbildung zumindest gleichwertig ist und für den öffentlichen Dienst im Inland oder in einem ausländischen Staat für eine vergleichbare Einstufung anerkannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098335
alte Dokumentnummer
N61978111320
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
