Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 234 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst, BGBl. Nr. 161/1973, mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Grundausbildungen, die vor dem 1. Juli 2000 gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen und erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen gemäß dieser Verordnung.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20000802
Dokumentnummer
NOR40009785
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