Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 13 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 180/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 12 der Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 antreten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012922
Dokumentnummer
NOR40270268
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