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§ 14 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 13 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(3) Die Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 180/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 12 der Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 antreten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270268

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