§ 14 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

zur Bemessungsgrundlage vgl. § 12

Todfallsaufnahme

§ 14.

(1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 5 000 S 23 S,
  2. 2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 39 S,
  3. 3. über 10 000 S bis einschließlich 20 000 S 76 S,
  4. 4. über 20 000 S bis einschließlich 50 000 S 113 S,
  5. 5. über 50 000 S bis einschließlich 70 000 S 143 S,
  6. 6. über 70 000 S bis einschließlich 100 000 S 179 S,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 150 000 S 292 S,
  8. 8. über 150 000 S bis einschließlich 200 000 S 479 S,
  9. 9. über 200 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 245 S mehr,
  10. 10. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 124 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 25 000 000 S entspräche.

(2) Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.

(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

zur Bemessungsgrundlage vgl. § 12

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12039987

alte Dokumentnummer

N2199763443J

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