§ 14 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 12 2. ÜR: Art. 96 Z 20, BGBl. I Nr. 98/2001

Todfallsaufnahme

§ 14.

(1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro,
  2. 2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro2,80 Euro,
  3. 3. über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro5,50 Euro,
  4. 4. über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro8,20 Euro,
  5. 5. über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro10,40 Euro,
  6. 6. über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro13 Euro,
  7. 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro21,20 Euro,
  8. 8. über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro34,80 Euro,
  1. 9. über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro mehr,
  2. 10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.

(2) Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.

(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

1. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 12

2. ÜR: Art. 96 Z 20, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR40021701

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)