Kanzleigeschäfte des Kuratoriums
§ 14.
Die Kanzleigeschäfte des Kuratoriums sind von der Direktion der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie unter der Leitung des Direktors in Unterordnung unter den Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120192
alte Dokumentnummer
N7197640732L
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