§ 14 GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 14

(1) § 14.Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

(2) Machen die im § 89a Abs. 1 GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 2 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.

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