Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission
§ 14.
(1) Soweit die Landesgesetzgebung eine Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich diese mit allen die Diskriminierung im Sinne des § 12 berührenden Fragen zu befassen.
(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 12 erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
10008466
Dokumentnummer
NOR12099277
alte Dokumentnummer
N6197937101L
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