§ 14 G-EnLD-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

7. Teil

Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall

§ 14.

Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), kann die E-Control insbesondere:

  1. 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 jeweils innerhalb der nächsten Stunde anordnen;
  2. 2. die Meldung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 5 Abs. 1 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen.
  3. 3. die Meldung der Daten gemäß § 4, § 7, § 9 sowie § 10 Abs. 2 jeweils aktuell anordnen.

Schlagworte

Engpassfall

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40188928

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