§ 14 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Erweiterte Datenmeldung bei Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas

§ 14

(1) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control folgende Daten zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen täglich bis spätestens 14 Uhr der prognostizierte Endkundenverbrauch ihrer Bilanzgruppe am folgenden Gastag als stündliche Werte. Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen;
  2. 2. von Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh täglich bis spätestens 16 Uhr:
  1. a) für die Erhebungsperiode des kommenden Gastags die geplante Stundenleistung (Fahrplan) des Gasbezugs,
  2. b) für die Erhebungsperiode des kommenden Gastags die Substitutionsmöglichkeiten für den Einsatz von Erdgas sowie der geplante Einsatz von Substitutionsbrennstoffen unter Angabe der jeweiligen Brennstoffreserven sowie der damit möglichen Volllaststunden,
  3. c) für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Vortags als stündliche Messwerte die gesamte Wärmeerzeugung sowie die Wärmeabgabe in ein (öffentliches) Fernwärmenetz, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen,
  4. d) für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des kommenden Tages als stündliche Werte die geplante gesamte Wärmeerzeugung sowie die geplante Wärmeabgabe in ein (öffentliches) Fernwärmenetz, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen;
  1. 3. von den Betreibern von Kraftwerken, Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, (Fern-)Heizkraftwerken und Heizwerken mit einer Gesamtleistung (elektrisch und thermisch) von zumindest 25 MW oder die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind täglich bis spätestens 16 Uhr für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des kommenden Tages die Erhebungsinhalte gemäß Z 2 jeweils getrennt nach Blöcken.

(2) Die Meldeverpflichtungen gemäß Abs. 1 bleiben während eines Zeitraums von drei Werktagen ab dem Tag, an dem zuletzt eine Einschränkung von vertraglichen Lieferungen um mehr als 30 % bestanden hat, aufrecht.

(3) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 9 Abs. 1 unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß § 6 zu erstatten.

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