§ 14 FZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 14.

(1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 4 Z 1 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.

(2) Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 4 Z 2 erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.

(3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.

(4) Die Funkerprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159500

alte Dokumentnummer

N9199956918L

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