§ 14 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 14

(1) § 14.Dem Präsidium gehören als stimmberechtigte Mitglieder elf Personen an, die vom Kuratorium aus dessen Mitte auf drei Jahre gewählt werden. Sechs Mitglieder sind aus dem Kreise der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft entsandten Kuratoriumsmitglieder, vier Mitglieder aus dem Kreise der vom Österreichischen Arbeiterkammertag und vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten Kuratoriumsmitglieder und ein Mitglied aus dem Kreis der von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandten Kuratoriumsmitglieder zu wählen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter, der derselben Kurie wie das Mitglied anzugehören hat, gleichfalls für jeweils drei Jahre zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums wählen für drei Jahre aus ihrer Mitte einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten, wobei zwei Vizepräsidenten aus dem Kreis der vom Österreichischen Arbeiterkammertag und vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten Kuratoriumsmitglieder zu wählen sind. Die Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Bauten und Technik und für Finanzen sowie die drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 13 Abs. 1) gehören auch dem Präsidium mit beratender Stimme an. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 10)

(2) Dem Präsidium obliegt:

  1. a) die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;
  2. b) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 13 Abs. 2;
  3. c) die Einberufung des Kuratoriums;
  4. d) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
  5. e) die Beschlußfassung in Angelegenheiten des Sekretariatspersonals;
  6. f) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium vorbehalten sind.

(3) Das Präsidium ist vom Präsidenten bei Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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