§ 14 FSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1991

Alterspension

§ 14.

(1) Neben den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension im Sinne des § 130 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, daß die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) eingestellt ist.

(2) Die Voraussetzung der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1 entfällt bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die ausreichende ärztliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre.

(3) Die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen sind. Vor dem Widerruf sind die für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständige Gebietskrankenkasse und Ärztekammer anzuhören.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1991)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1991

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12098450

alte Dokumentnummer

N6197844596L

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