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§ 14 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 14.

Die Parlamentsdirektion ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden können. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden (z. B. Pilotprojekte zur Erprobung neuer Formen der inhaltlichen Stellvertretung, der internen Kommunikationsabläufe und anderer Rahmenbedingungen).

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011523

Dokumentnummer

NOR40232612

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