§ 14 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2015-2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 14.

Die Parlamentsdirektion ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, sodass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeitbeschäftigung möglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20009054

Dokumentnummer

NOR40167479

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