Aufnahme oder Besetzung von Funktionen
§ 14.
Vor der Besetzung von Funktionen, die mittels eines internen Ausschreibungsverfahrens oder gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes durchgeführt werden, sind den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten nachfolgende Informationen (Unterlagen) zur Kenntnis zu bringen:
- 1. die geplante Ausschreibung,
- 2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
- 3. die Mitglieder der Kommission,
- 4. die Auswahlentscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20009731
Dokumentnummer
NOR40188476
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