§ 14 Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2016

Aufnahme oder Besetzung von Funktionen

§ 14.

Vor der Besetzung von Funktionen, die mittels eines internen Ausschreibungsverfahrens oder gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes durchgeführt werden, sind den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten nachfolgende Informationen (Unterlagen) zur Kenntnis zu bringen:

  1. 1. die geplante Ausschreibung,
  2. 2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
  3. 3. die Mitglieder der Kommission,
  4. 4. die Auswahlentscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20009731

Dokumentnummer

NOR40188476

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