Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 14.
Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen sind von der Dienstbehörde (Personalstelle) geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017
Gesetzesnummer
20009370
Dokumentnummer
NOR40176344
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