Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 14.
Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen sind von der Dienstbehörde (Personalstelle) geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20010040
Dokumentnummer
NOR40198994
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