§ 14 FPG-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Form und Inhalt von Fremdenpässen

§ 14.

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40172702

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