§ 14 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 14.

(1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 13 zu sorgen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch den Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger der Tiere zu übergeben. Beim Verbringen von Erzeugnissen der Aquakultur aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder bei der Einfuhr aus Drittstaaten gelten die jeweils nach der EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, vorgeschriebenen Bescheinigungen als Bestätigung im obigen Sinn.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003898

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