§ 14 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 14.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der gemäß den §§ 2 bis 11 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134076

alte Dokumentnummer

N8198611389Y

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