§ 14 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Kinderbetreuungsplätze

§ 14.

Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben regelmäßig Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220651

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