Gebühren
§ 14.
Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung BGBl. Nr. 246/1976 i.d.F. BGBl. Nr. 526/1982 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005251
Dokumentnummer
NOR40086466
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