§ 14.
Die Bestandteile im Sinne des § 11, die Einfluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität haben, sind in der Fachinformation vor andere Bestandteile zu reihen und tunlichst durch entsprechende drucktechnische Gestaltung hervorzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133460
alte Dokumentnummer
N8198415736L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
