Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 14.
(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Pflichtfächer und dem Studium der Wahl- und Freifächer unter Ausrichtung auf eine pädagogische Tätigkeit und den Unterricht zu dienen.
(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten, doch ist das Thema stets auch unter religionspädagogischem Gesichtspunkt zu behandeln.
Schlagworte
Wahlfach
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009893
Dokumentnummer
NOR12124764
alte Dokumentnummer
N7199327260J
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