Berechnung der Preisindizes
§ 14.
Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:
- 1. für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;
- 2. für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 erhobenen Daten;
- 3. für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;
- 4. für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,
- 5. für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.
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