§ 14 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2014

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 14

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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