§ 14 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

1. Zu der Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) vgl. die §§ 604 bis 617 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Zu Abs. 3: Zu den Verfügungen von Todes wegen siehe die §§ 552 bis 603 und 1248 bis 1259 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

§ 14

Vor- und Nacherbschaften

(1) Sind bei der Auflösung oder Aufhebung eines Fideikommisses hinsichtlich des Fideikommißvermögens oder Teilen davon nach demjenigen, in dessen Hand das Vermögen frei geworden ist, ein oder mehrere Nacherben berufen, so wird die Einsetzung des oder der Nacherben mit Beginn des 1. Januar 1939 unwirksam, soweit nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grunde die Vor- und Nacherbschaft eingeführt worden ist und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht.

(3) Verfügungen von Todes wegen werden durch die Vorschrift des Abs. 1 nicht berührt.

(4) Wird die Einsetzung eines Nacherben unwirksam, so sind die Vorschriften der §§ 3 bis 12, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. An Stelle des Fideikommißauflösungsscheins wird dem Besitzer, der von der Beschränkung nach Art eines Vorerben frei geworden ist, eine Bescheinigung über die Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung erteilt.

1. Zu der Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) vgl. die §§ 604 bis 617 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Zu Abs. 3: Zu den Verfügungen von Todes wegen siehe die §§ 552 bis 603 und 1248 bis 1259 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Vorerbschaft, Substitution, Ungültigkeit, Bestätigung, Nachweis

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024626

alte Dokumentnummer

N2193810202S

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