§ 14 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verwendung des Registerinhaltes

§ 14.

(1)   Das ERsB dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener und macht bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse elektronisch ersichtlich. Das ERsB ist als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.

(2)  Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) versehenen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über eine bestimmte Betroffene bzw. einen bestimmten Betroffenen elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

(3)  Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register gemäß Abs. 2 ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB gemäß § 12 Abs. 4 nicht konstitutiv ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111055

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)