Anrechnung
§ 14.
(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20012276
Dokumentnummer
NOR40253349
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