3. Hauptstück
Forderungsverfahren Vermögenskategorien
§ 14
Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden:
- 1. liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;
 - 2. Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes geleistet wurde;
 - 3. Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;
 - 4. bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001, abgegolten wurden;
 - 5. Versicherungspolizzen.
 
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