§ 14 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 14.

(1) Die nach § 12 zu überreichenden Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau- und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.(BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. III.)

(2) Zugleich ist durch eine in der Gemeinde anzuschlagende und in ortsüblicher Weise kundzumachende Verlautbarung der Ort der Einsicht, sowie der Tag, von dem an Einsicht genommen werden kann, und die Frist, innerhalb deren jeder Beteiligte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekanntzugeben.

(3) Die in diesen Verlautbarungen enthaltenen Zeitbestimmungen sind unter Angabe der durch die beabsichtigte Anlage berührten Katastralgemeinden durch ein Edikt bekanntzugeben, das einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025359

alte Dokumentnummer

N2195416982R

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