Zentraler Sicherheitsausschuß
§ 14.
(1) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Arbeitsstätten, in denen nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; § 12 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jeder Arbeitsstätte oder die von diesen mit ihrer Vertretung beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jeder Arbeitsstätte, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser Einrichtungen jeder Arbeitsstätte an; ferner drei betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Unternehmen innehaben muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter einer Arbeitsstätte mit seiner Vertretung beauftragte Person.
(3) Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Abs. 2 bis 4 des § 13 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Gesetzesnummer
10008555
Dokumentnummer
NOR12108112
alte Dokumentnummer
N6199413951A
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