§ 14 EEffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bundes Energieexperten und Energieberater des Bundes

§ 14.

(1) Der Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß § 12 bis § 16 mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.

(2) Alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen können fachlich geeignete Personen als Energieexperten bestellen.

(3) Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllt.

(4) Den Energieexperten der Bundesdienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. die Unterstützung der jeweiligen Bundesdienststelle beim Energiemanagement, insbesondere bei der Führung der Energiebuchhaltung und beim Energiecontrolling;
  2. 2. die Beratung der jeweiligen Bundesdienststelle in Fragen der Energieeffizienz;
  3. 3. die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern;
  4. 4. die Verteilung der Erhebungsunterlagen der Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung im jeweiligen Bereich und die Weiterleitung der Energiemeldungen an die Energieberater des Bundes.

(5) Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.

(6) Den Energieberatern des Bundes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Die Führung der Energiestatistik der Bundesverwaltung und der Endenergieverbrauchsbuchhaltung. Darunter fallen insbesondere:
  1. a) Die Erstellung der Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung für die Energieexperten der Bundesdienststellen;
  2. b) die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
  3. c) die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY bzw. dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
  4. d) die Dokumentation der monatlichen Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
  5. e) die Erstellung eines jährlichen Endberichtes und einer Jahressstatistik und die Weiterleitung an die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle sowie an die Energieexperten der Bundesdienststellen.
  1. 2. Die Beratung und Unterstützung der Bundesdienststellen und der Energieexperten der Bundesdienststellen im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Bundescontracting (Energiespardienstleistungsverträge) und die Erstellung eines jährlichen Monitoringberichtes (je Contracting-Pool), der auf Anfrage auch an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu übermitteln ist.

(7) Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ausbildung, Grobanalyse, Raumdaten

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164317

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