§ 14 ECG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen

§ 14.

(1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

  1. 1. die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,
  2. 2. den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und
  3. 3. die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025810

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