Auszahlung der Marktprämie
§ 14.
(1) Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen.
(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAG‑Förderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß § 12 ermittelten Referenzmrktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAG‑Förderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.
(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236666
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