§ 14 E-GovG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

3. Abschnitt

Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

§ 14.

(1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Auftraggebers des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40182132

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