§ 14 E-EnLD-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

6. Teil

Erweiterte Datenmeldungen Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich

§ 14.

(1) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 – G‑EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:

  1. 1. täglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
  2. 2. ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.

(2) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.

Schlagworte

Situationsbewertung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188906

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