6. Teil
Erweiterte Datenmeldungen Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich
§ 14.
(1) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 – G‑EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
- 1. täglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
- 2. ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
(2) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.
Schlagworte
Situationsbewertung
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20009750
Dokumentnummer
NOR40188906
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