§ 14 E-EnLD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Erweiterungen im Krisenfall

§ 14

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 kann die E-Control insbesondere

  1. 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;
  2. 2. die Meldung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
  3. 3. die Meldung der Daten gemäß § 4 Abs. 2 jeweils an jedem Donnerstag für den Vortag bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
  4. 4. die Meldung der Daten gemäß § 6 Z 2, § 7 Abs 2 und Abs 5, § 11, § 15 Abs. 5 sowie § 16 jeweils aktuell anordnen;
  5. 5. die Meldung der Daten gemäß § 8 und § 9 jeweils in kürzeren Intervallen sowie für einen längeren Vorschauhorizont anordnen.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 jährlich für den 15. Oktober zu melden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)