§ 14 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

5. Abschnitt

Identifizierung und Authentifizierung Identifizierung und Authentifizierung in DVR-Online

§ 14.

(1) Die Identifizierung und Authentifizierung erfolgt bei der Anmeldung zu DVR-Online mit der Bürgerkarte oder über das Unternehmensserviceportal oder über technische Voraussetzungen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Gebietskörperschaften, sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderer staatliche Aufgaben besorgender Institutionen ermöglichen (Portalverbund).

(2) Es ist sicherzustellen, dass alle verfügbaren technischen Umsetzungen der Bürgerkarte verwendet werden können, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur).

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40141451

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