Förderfähige Flächen
§ 14.
(1) Die Fläche eines Weingartens ist dann förderfähig, wenn der Weingarten nach einer im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgten Rodung einer Weingartenfläche neu angelegt wird oder eine aus einer früheren, nicht im Rahmen der Umstellungsmaßnahme geförderten Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt wird.
(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 20 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 20 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.
(3) Betriebe, für die eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen wurde, sind von der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.
(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.
(5) Auf ein und derselben Fläche kann die Durchführung einer Teilmaßnahme nur einmal genehmigt werden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Förderung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/99. Ausgenommen davon sind (die Höchst- und Mindestgrenzen gemäß Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 sind jedoch jedenfalls einzuhalten):
- 1. Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war/ist;
- 2. Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
- 3. Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war/ist.
Schlagworte
Höchstgrenze
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205921
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