§ 14 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 14.

(1) Bei den Einstiegen sind Griffstangen so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.

(2) Im Ortslinienverkehr müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem IV. Abschnitt der KFV erstmalig zugelassen werden und nicht mit automatisch schließenden Türen ausgestattet sind, die Räder, vor denen sich Ein- oder Ausstiege befinden, ausgenommen Notausstiege, zweckmäßig abgeschirmt sein.

(3) Falls solche Fahrzeuge vorwiegend im Ortslinienverkehr mit häufigem Fahrgastwechsel verwendet werden, müssen die Ein- und Ausstiege so angeordnet, und hinsichtlich der Breite, Ausgestaltung der Trittbretter (Stufen) und Anhaltegelegenheiten so beschaffen sein, daß ein sicherer und rascher Fahrgastwechsel gewährleistet ist. Die Tritthöhe soll nicht mehr als 300 mm betragen.

Schlagworte

Einstieg

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068624

alte Dokumentnummer

N5195417411L

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