Vollziehung
§ 14
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 9, 10 Abs. 4, 11 und 13 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
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